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Hinweis zur Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung.

Die bietet selbständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmern, indem die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht wird.

Wie Arbeitnehmer tragen die selbständigen Kreativen nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Beitragshälfte („Quasi-Arbeitgeberanteil“) wird durch einen Zuschuss des Bundes finanziert sowie durch die Künstlersozialabgabe.

Hinweis: Wer muss zahlen?

Vereinfacht gesagt, muss jeder Unternehmer Künstlersozialabgabe zahlen, der regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten (z. B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) beauftragt.

Dabei ist der Begriff „Kunst“ sehr weit zu verstehen. Es ist keine besondere künstlerische Qualität erforderlich. Abgabepflichtig sind zunächst einmal sog. „typische Verwerter“ (z. B. Presse- und Buchverlage, Theater, öffentliche und private Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Musikproduzenten, Werbeagenturen etc.).

  • Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Auftrag geben.
  • Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  • Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.
  • Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) unter 0 44 21 / 97 34 05 15 00 oder Ihr Steuerberater.
  • Weitere Infos zur Abgabe KSK für Unternehmen können finden Sie hier.
  • Details entnehmen Sie bitte stets aktuell der Website der Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de